Hausangestellte | Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

Wer eine Raumpflegerin, eine Haushaltshilfe oder einen Babysitter beschäftigt, ist verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen.

Im Privathaushalt ist jede entlöhnte Tätigkeit beitragspflichtig. Wer Hausangestellte beschäftigt, meldet sich bei der kantonalen Ausgleichskasse an, um die Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen.


Davon ausgenommen sind sogenannte Sackgeldjobs.
Einkommen bis CHF 750.00 pro Privathaushalt und Kalenderjahr sind beitragsfrei, sofern der Arbeitnehmer im betreffenden Kalenderjahr höchstens 25-jährig wird und keine Sozialversicherungsbeiträge verlangt.


Vereinfachtes Abrechnungsverfahren mit Steuerabzug
Hausdienstarbeitgebende können das vereinfachte Abrechnungsverfahren wählen. Es ist ideal für kurzfristige oder im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse: Der Arbeitgeber zieht die Beiträge an AHV, IV, EO, Arbeitslosenversicherung und Steuer vom massgebenden Lohn ab und rechnet mit seiner Ausgleichskasse jeweils per Ende Jahr ab. Die Ausgleichskasse schickt den Arbeitnehmenden für die Steuererklärung eine Bescheinigung über die abgelieferte Steuer. Deshalb braucht der Arbeitgeber keinen Lohnausweis auszufüllen.

 

Weitere Informationen können Sie den Links entnehmen.

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