Arbeitgeber-Informationen
Auf dieser Seite finden Sie verschiedene Links und Informationen. Die Informationen begrenzen sich jedoch auf das Meistgesuchte.
Hausangestellte | Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
Wer eine Raumpflegerin, eine Haushaltshilfe oder einen Babysitter beschäftigt, ist verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen.
Im Privathaushalt ist jede entlöhnte Tätigkeit beitragspflichtig. Wer Hausangestellte beschäftigt, meldet sich bei der kantonalen Ausgleichskasse an, um die Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen.
Davon ausgenommen sind sogenannte Sackgeldjobs.
Einkommen bis CHF 750.00 pro Privathaushalt und Kalenderjahr sind beitragsfrei, sofern der Arbeitnehmer im betreffenden Kalenderjahr höchstens 25-jährig wird und keine Sozialversicherungsbeiträge verlangt.
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren mit Steuerabzug
Hausdienstarbeitgebende können das vereinfachte Abrechnungsverfahren wählen. Es ist ideal für kurzfristige oder im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse: Der Arbeitgeber zieht die Beiträge an AHV, IV, EO, Arbeitslosenversicherung und Steuer vom massgebenden Lohn ab und rechnet mit seiner Ausgleichskasse jeweils per Ende Jahr ab. Die Ausgleichskasse schickt den Arbeitnehmenden für die Steuererklärung eine Bescheinigung über die abgelieferte Steuer. Deshalb braucht der Arbeitgeber keinen Lohnausweis auszufüllen.
Weitere Informationen können Sie den Links entnehmen.
Quellensteuer
Arbeitnehmer werden für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle unterworfen, wenn
- sie weder das Schweizer Bürgerrecht noch die Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung) besitzen, in Bonstetten jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.
- sie nicht mit einer Person verheiratet sind, welche das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.
- sie im Ausland wohnen, aber Einkünfte in Bonstetten erzielen.
Der Arbeitgeber oder der Versicherer ist verpflichtet, die geschuldete Quellensteuer direkt vom Bruttolohn oder von den Ersatzeinkünften abzuziehen und dem kantonalen Steueramt abzuliefern.
Im Quellensteuerabzug sind die Staats- und Gemeindesteuern, die direkte Bundessteuer sowie bei Zugehörigkeit zu einer Landeskirche die Kirchensteuer enthalten.
Bis Ende März des Folgejahres können quellensteuerpflichtige Personen, welche nicht von Amtes wegen der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen, beim kantonalen Steueramt Zürich einen Antrag auf Vornahme einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung einreichen. Für Personen, welche die Schweiz verlassen, endet die Frist für die Einreichung des Antrages mit dem Tag des Auslandwegzugs.
Weitere Informationen finden Sie unter diesem Link.
Zugehörige Objekte
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