Steuererklärung - eSteuerfrist (Fristerstreckung online)
Die allgemeine Frist zur Einreichung der Steuererklärung endet für natürliche Personen am 31. März der Steuerperiode des folgenden Jahres.
Bis zum 31. März haben Sie die Möglichkeit, die Frist zur Einreichung der Steuererklärung durch das Ausfüllen der nachfolgenden Angaben zu erstrecken. Ihre Fristerstreckung wird bis zum 31. August gewährt. Sofern eine weitere Fristerstreckung benötigt wird, besteht ab Juli die Möglichkeit, eine Fristerstreckung bis zum 30. November zu beantragen.
Selbstständigerwerbende und nicht im Kanton Zürich wohnhafte Steuerpflichtige mit einer Betriebsstätte oder Liegenschaftenbesitz in Bonstetten erhalten von Amtes wegen eine verlängerte Frist bis zum 30. September. Diese Frist kann ab Juli auf elektronischem Weg bis am 30. November erstreckt werden.
Bitte beachten Sie, dass eine abgelaufene Frist nicht mehr erstreckt werden kann.
Nach dem Absenden Ihrer Angaben erhalten Sie eine Meldung, ob die Fristerstreckung zu Einreichung der Steuererklärung erfolgreich übermittelt werden konnte. Es wird keine Fristbestätigung per Mail versendet. Falls keine Fehlermeldung erfolgt, wird Ihre Anfrage automatisch bewilligt.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Bereich Steuern | 044 701 95 24 | steuern@bonstetten.ch |
Name | Verantwortlich | Telefon |
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Name |
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Steuerfristen |