Vergütungs- und Ausgleichszins (ab 01.01.2024: 1%): 

Auf geleistete Zahlungen vor dem 30. September des entsprechenden Steuerjahres sowie Steuerrückerstattungen (nach Zustellung der Schlussrechnung) werden Vergütungszinsen zu Ihren Gunsten berechnet.

Der Ausgleichszins wird für den Zeitraum vom 30. September des entsprechenden Steuerjahres bis zum Eintreffen der definitiven Schlussrechnung belastet, sofern die definitiv ermittelten Steuern höher ausfallen als der von Ihnen provisorisch einbezahlte Betrag.

Verzugszins (derzeit 4.5 %): 

Falls Sie Ihre Steuerschuld nach Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Zustellung der Schlussrechnung Staats- und Gemeindesteuern noch nicht (vollständig) bezahlt haben, wird ein Verzugszins erhoben. Dies gilt auch, wenn Sie mit uns ein Zahlungsabkommen vereinbart haben.

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