Unter dem Begriff "Publikationen" werden folgende Begriffe zusammengefasst:
Anzeigen, Plakate, Transparente, Fahnen und dergleichen.

 

Publikationen auf öffentlichem Grund

Gemäss Art. 13 der Polizeiverordnung der Politischen Gemeinde Bonstetten ist es Unberechtigten nicht gestattet auf bzw. an öffentlichem Eigentum Publikationen  aufzustellen bzw. anzubringen.

Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Ressorts. Diese Ausnahmen werden in der "Richtlinie für das Plakatieren (Publikationsrichtlinie)" geregelt.
 

Eine Bewilligung kann für folgende gemeindlichen Grundstücke erteilt werden:

  • Heumoos Parzellen 2933 und 2934
  • Umrandung Isenbachparkplatz 1963
  • Strassenkreuzung Isenbachstrasse-Aumülistrasse
  • Strassenkreuzung Alte Stationsstrasse-Isenbachstrasse
  • Strassenkreuzung Isenbachstrasse, Büelmattweg-Alte Stationsstrasse
  • Schachenstrasse vor der Zivilschutzanlage
  • Stationsstrasse vor dem Barabu (Rasenfläche zwischen Parkplatz und Gebäude)

Den Standortplan der vorgenannten Grundstücke finden Sie unten unter den Publikationen.

Der Hinweis auf Veranstaltungen kann auf Gesuch hin zusätzlich vor dem Rigelhüsli und vor dem Gemeindesaal für höchstens zwei Tage bewilligt werden.

Für das Gemeindehaus und das Umgelände wird grundsätzlich keine Bewilligung erteilt.


Möchten Sie eine Publikation auf öffentlichem Grund aufstellen/anbringen?

Reichen Sie mindestens eine Woche im Voraus beim Bereich Sicherheit ein schriftliches Gesuch ein. Das Gesuchsformular finden Sie im Online-Schalter.

Auf dem Gesuch ist der Inhalt der Publikation (Text und Bilder) bekannt zu geben. Darüber hinaus ist der Standort der Publikation zu definieren. Es ist ein Situationsplan beizulegen.

Das Gesuch wird i.d.R. bewilligt, sofern die Vorgaben gemäss der Richtlinie eingehalten sind.

 

Publikationen auf privatem Grund

Für den privaten Grund gelten die baurechtlichen Bestimmungen (insbesondere § 309 Abs. 1
lit. m und § 238 PBG). Ferner sind die in Art. 1 der Richtlinien erwähnten eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen zu beachten.

Die Publikationsrichtlinie kommt auch für Private Grundstücke zur Anwendung, sofern die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften nicht eingehalten sind.

 

Zugehörige Objekte