Beantragung Aufenthaltsbewilligung B | Kurzaufenthaltsbewilligung L

Ausländer, die während eines Aufenthaltes in der Schweiz arbeiten oder sich länger als drei Monate in der Schweiz aufhalten, benötigen eine Bewilligung.

Diese Bewilligung wird von den kantonalen Migrationsämtern erteilt.

Es wird unterschieden zwischen Kurzaufenthaltsbewilligung (befristeter Arbeitsvertrag), Aufenthaltsbewilligung (unbefristeter Arbeitsvertrag) und Niederlassungsbewilligung (unbefristeter Aufenthalt).

Bei den Bewilligungsarten wird zwischen EU/EFTA-Staatsangehörigen und Mitgliedern von sogenannten Drittstaaten unterschieden. EU/EFTA-Bewilligungen sind in der ganzen Schweiz gültig. Bewilligungen für Ausländer aus Drittstaaten sind nur in jenem Kanton gültig, welcher die Bewilligung ausgestellt hat.

Ausländerinnen und Ausländer sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn Sie eine gültige Aufenthaltsbewilligung besitzen bzw. ein vollständiges Gesuch eingereicht haben. 


EU-/EFTA-Staatsangehörige die maximal bis zu 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr in der Schweiz arbeiten, müssen mittels Meldeverfahren durch den Arbeitgeber mindestens acht Tage vor Beginn der Erwerbstätigkeit gemeldet werden. 
Informieren Sie sich hier.

 

Gesuch um Kurz- / Aufenthaltsbewilligung | Aufenthaltsgesuch

Sie sind neu aus dem Ausland nach Bonstetten gezogen und gehören einer ausländischen Staatsangehörigkeit an?

Anmeldung und Gesuchsstellung
Sie müssen sich spätestens 14 Tage nach der Einreise bei den Einwohnerdiensten persönlich anmelden.

Es muss eine Aufenthaltsbewilligung beim Migrationsamt des Kantons Zürich beantragt werden. Die Gesuchsstellung erfolgt am Schalter der Einwohnerdienste bei der Anmeldung. Alle Gesuche an das kantonale Migrationsamt sind bei den Einwohnerdiensten persönlich einzureichen.

(Biometrie-) Datenerfassung
Für die Ausstellung des Ausländerausweises werden bei Drittstaatsangehörigen die Biometriedaten aufgenommen und bei EU/EFTA-Staatsangehörigen ein Foto und die Unterschrift. Die (Biometrie-) Datenerfassung erfolgt beim Migrationsamt in Zürich. Die Terminvereinbarung erfolgt über die Einwohnerdienste.

Kompetenzen
Die Einwohnerdienste selbst haben keine Kompetenzen betreffend Ausländerrecht. Sie prüfen die Gesuche auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit und leiten sie dann zum Entscheid an das Migrationsamt des Kantons Zürich weiter.

 

Weitere hilfreiche Informationen finden Sie unter:

 

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