Der bei einer Veräusserung eines Grundstücks erzielte Gewinn ist steuerpflichtig.

Grundlage für die Bemessung der Grundstückgewinnsteuer bilden der steuerbare Grundstückgewinn unter Berücksichtigung der Besitzesdauer.

Als steuerbarer Grundstückgewinn gilt die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem Veräusserungserlös.

Zu den Anlagekosten gehören:

  • der Erwerbspreis unter Berücksichtigung der mit dem Erwerb verbundenen Kosten (Notariatskosten)
  • Wertvermehrende Aufwendungen
    (Kosten für Neubauten und allenfalls weitere wertvermehrende Aufwendungen)
  • die übliche Mäklerprovision und bei Liegenschaften im Geschäftsvermögen die Baukreditzinsen


Liegt die massgebende letzte Handänderung mehr als 20 Jahre zurück, kann anstelle des Erwerbpreises der Verkehrswert vor 20 Jahren in Anrechnung gebracht werden.

Als Veräusserungserlös gilt der Verkaufspreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers.

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