Hundekontrolle
Meldepflichten
Folgende Ereignisse müssen durch die Hundehaltenden innert 10 Tagen melden:
- Übernahme eines Hundes (Geburt, Halterwechsel, Import)
- Weitergabe des Hundes
- Tod des Hundes
- Ausfuhr des Hundes ins Ausland
Einwohnerdienste:
Die An- bzw. Abmeldung des Hundes kann persönlich am Schalter oder via Online-Schalter erfolgen. Für verspätete Meldungen kann pro Hund eine Gebühr von Fr. 20.- erhoben werden.
AMICUS:
Die Meldungen Übernahme, Weitergabe, Tod oder Ausfuhr müssen direkt in der Hundedatenbank Amicus (www.amicus.ch) eingetragen werden. Bei Fragen oder Schwierigkeiten dürfen Sie sich beim Bereich Einwohnerdienste melden.
Tierarzt:
Registrierung und chippen Ihres Hundes bei Geburt oder Import.
- Seit 01.01.2007 müssen alle Hunde und alle Welpen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe, mit einem Mikrochip gekennzeichnet und in der Hundedatenbank AMICUS registriert sein.
- Bei Importen aus dem Ausland muss der ausländische Chip in der Schweiz innert 10 Tagen durch einen Tierarzt eingelesen werden, welcher dann den Hund in AMICUS registriert.
Ersthundehalter
Registration bei Amicus:
Falls Sie neu Halter eines Hundes werden, füllen Sie das Online-Formular aus oder rufen Sie uns an, damit wir Sie auf Amicus registrieren können. Die Benutzerdaten und das Passwort werden Ihnen von AMICUS per Post zugestellt. Damit können Sie sich bei Amicus einloggen.
Bereits bevor ein Hund angeschafft wird, müssen einige Dinge geregelt bzw. abgeklärt werden. Informieren Sie sich vogänging unter den folgenden Links:
Import aus dem Ausland | Grenzübertritte | Verzollung
Die Einfuhr von Hunden muss gemäss Zollverordnung und Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren zwingend über einen besetzten Grenzübergang während den Veranlagungszeiten erfolgen. Das Tier muss den Kontrollorganen zusammen mit den für die Einfuhr notwendigen Formularen persönlich präsentiert und die Mehrwertsteuer entrichtet werden.
Es wird keine Frist für eine Nachverzollung gewährt. Falls Sie Ihren Hund ohne Veranlagung eingeführt haben, beachten Sie bitte folgenden Informationen:
- Information Nachträgliche Veranlagung von Heimtieren (Download)
- Meldeformular zur nachträglichen Veranlagung von Heimtieren (Download)
Da es sehr viele veterinärrechtliche Reisebestimmungen gibt, empfiehlt es sich dringend die Online-Hilfe zu nutzen.
- Online-Hilfe
- Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
Weil Hunde an Tollwut erkranken können, gelten bei Reisen besondere Vorschriften. Auch wenn sie gesund aussehen, können illegal importierte Tiere an schweren Tierseuchen erkrankt sein, die sie dann, einmal in der Schweiz, weiterverbreiten.
Hundeabgabe
Den Hundehaltern wird jeweils im Februar die Rechnung für die jährliche Abgabe zugestellt. Die Jahresabgabe pro Hund beträgt Fr. 150.00 (inkl. Kantonsbeitrag).
- Erreicht ein Hund das Alter von 3 Monaten nach dem 30. Juni, so ermässigt sich die Abgabe auf die Hälfte.
- Zieht ein Hund nach dem 30. Juni in den Kanton Zürich (Besitzerwechsel, Umzug Besitzer, Welpe) und wurde für das aktuelle Kalenderjahr noch keine Hundeabgabe beglichen, ist in Bonstetten die halbe Hundeabgabe fällig. Vor diesem Datum muss die ganze Hundeabgabe bezahlt werden.
- Stirbt ein Hund und wird kein Ersatzhund angeschafft, hat die Halterin bzw. der Halter Anspruch auf Rückerstattung der halben Abgabe, sofern der Hund vor dem 30. Juni gestorben ist.
Praktische Hundeausbildung Kanton Zürich
Finden Sie mit dem Kurs-Guide des Veterinäramts ganz einfach heraus, welche praktischen Ausbildungskurse Sie mit Ihrem Hund im Kanton Zürich absolvieren müssen.
Die praktische Hundeausbildung gemäss §7 Abs. 1 Hundegesetz ist mit Hunden des Rassentyp I zu besuchen. Der Nachweis der praktischen Hundeausbildung ist für alle grossen und massigen Hunde zu erbringen, welche nach dem 31. Dezember 2010 geboren wurden.
- Stammt ein Mischlingswelpe nachweislich von Elterntieren ab, die beiden zu den kleinwüchsigen Hunderassen zählen, muss die praktische Hundeausbildung nicht absolviert werden.
- Bestehen Zweifel betreffend Rassentypenzugehörigkeit, weil die Abstammung der Eltern nicht nachgewiesen werden kann, sind unbedingt die erforderlichen Kurse zu besuchen.
- Die Liste der kleinwüchsigen Hunderassen finden Sie hier.
- Die genauen Bestimmungen zur praktischen Hundeausbildung finden Sie in der Hundeverordnung §§7 bis 14.
HundeausbilderInnen mit kantonaler Bewilligung
Die obligatorischen Hundekurse müssen bei einer Hundeausbilderin oder einem Hundeausbilder mit Bewilligung des Veterinäramts des Kantons Zürich besucht werden.
Die Liste finden Sie hier.
Einreichung der Kursnachweise
Die Kopien der Kursnachweise sind uns innert eines Monats ab Erhalt zuzustellen. Bitte bewahren Sie die Original-Kursnachweise zu Hause auf, falls Sie den Kursbesuch z.B. infolge eines Umzugs später erneut belegen müssen.
Leinenpflicht im Wald und am Waldrand
Während der Brut- und Setzzeit im Frühling und Sommer sind Wildtiere besonders anfällig für Störungen und Gefahren. Freilaufende Hunde am Waldrand und im Wald sind eine zusätzliche Störungsquelle und eine Gefahr für am Boden brütende Vögel und Wildtiere, deren Jungtiere schutzlos am Boden verharren. Um Wildtiere möglichst gut zu schützen, gilt im Wald und am Waldrand jeweils vom 1. April bis 31. Juli eine Leinenpflicht. Ausserhalb dieser Zeit entscheiden die Hundehaltenden eigenverantwortlich, den Hund an der Leine zu führen. Dies gilt insbesondere, wenn der Hund nicht zuverlässig abgerufen werden kann oder eine Veranlagung zum Jagen hat.
Rechtliche Grundlagen
§ 11 Hundegesetz vom 14. April 2008 (HuG, LS 554.5)
§ 41 Jagdgesetz vom 1. Februar 2021 (JG, LS 5447)
Definition «Waldrand»
Als Waldrand wird das Gebiet bis 50 Meter Entfernung zum Wald bezeichnet.
Leine
Die Leinenlänge ist nicht reglementiert.
Bussen
Verstösse werden mit einer Ordnungsbusse von CHF 60 geahndet.
Dazu bevollmächtigt sind die Polizei, Wildhüterinnen und Wildhüter, die jagdliche Revieraufsicht sowie die Naturschutz- und Reservatsaufsicht (Rangerinnen und Ranger).
Ausnahmen und weitere Infos finden Sie hier.
Allgemeines
- Die Hundekontrolle richtet sich nach dem Gesetz über das Halten von Hunden und der Verordnung.
- "Kampfhundeverbot" ab 1. Januar 2010
Gemäss §8 Hundegesetz ist der Erwerb, die Zucht sowie der Zuzug von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential gemäss Rassetypenliste II seit dem 1. Januar 2010 verboten. Zur Rassetypenliste II zählen Hunde, die mindestens 10% Blutanteil von Hunden folgender Rassetypen haben: American Staffordshire Terrier, Bull Terrier und American Bull Terrier, Staffordshire Bull Terrier, American Pit Bull Terrier, Pit Bull Terrier, Bandog und Basicdog
- Das Impfobligatorium gegen Tollwut wurde per 1. April 1999 aufgehoben. Die Impfungen sind nur noch im Falle von Auslandreisen vorgeschrieben.
Zugehörige Objekte
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Name | Telefon | Kontakt |
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Bereich Einwohnerdienste | 044 701 95 00 | einwohnerdienste@bonstetten.ch |
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Hundehaltung |
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