Prämienverbilligung
In der Schweiz ist die Krankenversicherung obligatorisch. Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anspruch auf Beiträge an ihre Krankenversicherungsprämien.
Der Anspruch ist kantonal geregelt.
Im Kanton Zürich ist seit 2021 ausschliesslich die SVA Zürich für die Bearbeitung und Prüfung des Anspruchs auf Prämienverbilligung zuständig. Bitte wenden Sie sich bei Fragen deshalb direkt an die SVA Zürich, Tel. 044 448 53 75.
Hilfreiche Informationen finden Sie unter:
- SVA Zürich - Allgemeine Informationen zur Prämienverbilligung
- SVA Zürich - Neues Einkommen melden
- SVA Zürich - Ende oder Unterbruch einer Ausbildung melden
- SVA Zürich - Häufige Fragen zur Prämienverbilligung
Verjährungsfristen
Ein Anspruch auf Prämienverbilligung kann bis spätestens 31. März des Folgejahrs geltend gemacht werden.
- Prämienverbilligung 2023: 31.03.2024
- Prämienverbilligung 2024: 31.03.2025
Zugehörige Objekte
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Name | Beschreibung |
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Name | Telefon | Kontakt |
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AHV-Zweigstelle | 044 701 95 14 | sibylle.colombo@bonstetten.ch |